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Österreichischer Schwerhörigenbund
DACHVERBAND

Einstufung

Begleitbild: Mädchen ruft Mann etwas zu

Foto: clipdealer.com

Je nachdem, welche Geräusche wahrgenommen werden können, unterscheidet man von normalhörend über mittelgradige Schwerhörigkeit bis hin zur Taubheit.

  • Normalhörend: Ein Abweichen der Hörfähigkeit bis 20 Dezibel.
  • Geringgradige Schwerhörigkeit: Das Ticken der Armbanduhr mit eine "Lautstärke" von etwas mehr als 20 Dezibel wird nicht mehr gehört.
  • Mittelgradige Schwerhörigkeit: Diese liegt ab einem Hörverlust von 40 Dezibel vor, also etwa bei Problemen der Wahrnehmung von Grundgeräuschen in Wohngebieten am Tag.
  • Hochgradige Schwerhörigkeit: Der Gesprächspartner kann nicht mehr gehört/verstanden werden, wobei normales Sprechen etwa einer Lautstärke von 40 bis 60 Dezibel entspricht.
  • an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit: Ein Hörverlust über 80 Dezibel, wenn man zum Beispiel laute Musik oder die Geräusche einer sehr belebten Straße nicht mehr hört und lautsprachliche Kommunikation de facto eine unüberwindbare Hürde darstellt. Hört man praktisch nichts mehr, liegt eine Ertaubung vor.

Ein weiterer Wert zur Feststellung ob eine Schwerhörigkeit vorliegt bietet die untenstehende Tabelle. Grundlage dieser Einteilung sind Bezugswerte, die durch ein Sprach- bzw. Tonaudiogramm ermittelt werden und die den Hörverlust in Prozenten angeben.

Hörverlust-Normierungen

Hörverlust in %:

Umgangssprache wird verstanden aus:

GdS (Grad der Schwerhörigkeit):

10-40

mehr als 4 Meter

geringgradig

40-60

1 bis 4 Meter

mittelgradig

60-80

0,25 bis 1 Meter

hochgradig

80-95   

weniger als 0,25 Meter

an Taubheit grenzend

     

Grad der Behinderung (=GdB)

Der »Hörverlust in %« ist nicht gleichbedeutend mit der »Einstufung des Grades der Behinderung (GdB)« durch das Sozialminsteriumservice. Eine völlige Ertaubung ergibt nach dem derzeitigen Einstufungsmodus maximal 70% GdB.  Ein Bereich, in dem der ÖSB sich aktiv dafür einsetzt, dass die Einstufung bei Schwerhörigkeit vor allem berufstätiger Betroffener dahingehend valorisiert wird, dass eine Höreinschränkung adäquat der Problemstellung in der Realität anerkannt wird und so bei Bedarf überhaupt in den Kreis der "begünstigt Behinderten" zur Inansprucnahme von Individualförderungen zur beruflichen Integration (Arbeitsplatzausstattung, Ersatz der Kosten für hörtechnische Hilfsmittel und Hörsystemrestkosten, Schriftdolmetschservice-Einsatz) erhalten zu können.